§ 1 Aufgaben des Vereins
Der am 11. November 1948 gegründete Verein für Brunsbütteler Geschichte hat folgende Aufgaben:
1. Die Pflege des Heimatsinnes und des Geschichtsbewusstseins im ehemaligen Kirchspiel Brunsbüttel und der Stadt Brunsbüttel als Rechtsnachfolgerin der früheren Stadt Brunsbüttelkoog sowie den früheren Gemeinden Brunsbüttel, Mühlenstraßen, Westerbelmhusen, Osterbelmhusen, Ostermoor, Westerbüttel und Blangenmoor-Lehe durch Veranstaltungen, geschichtliche Lehr- bzw. Vortragsveranstaltungen.
2. Herausgabe von Büchern und sonstigen Schriften durch den Verein selbst.
3. Bewahrung der Erinnerung an die in der Liste der Landesverordnung Schleswig-Holsteins vom 10. Juni 2015 für Brunsbüttel aufgeführten Kulturdenkmale.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein für Brunsbütteler Geschichte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Name/Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Brunsbütteler Geschichte e.V.“ Er ist im Vereinsregister angemeldet. Der Sitz des Vereins ist Brunsbüttel.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglied des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, wenn durch die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch den Tod des Mitglieds,
b) Durch Kündigung, die schriftlich erfolgen muß, und die nur zum Schluß des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist zulässig ist.
c) Durch Ausschluß, sofern das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder trotz wiederholter Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Beiträge
Der Beitrag wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/e 1. Vorsitzende/r
ein/e 2. Vorsitzende/r
ein/e Schriftführer/in
ein/e Kassenführer/in
5 Beisitzer/innen
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenführer/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Ausfall des/der Schriftführer/s/in übernimmt ein anderes Mitglied aus dem Vorstand die Protokollführung.
Soweit durch Auflagen des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.
§ 10 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl für Vorstandsmitglieder ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Für die gleiche Dauer sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Beim Ausscheiden von Kasserprüfern beruft der Vorstand bis zur nächsten Jahreshautversammlung Ersatzprüfer.
§ 11 Vorstandssitzungen
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Im ersten Viertel des Jahres soll der Vorstand die Jahresversammlung einberufen.
§ 13 Sonstige Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Eine Mitgliederversammlung muss aber auch einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 14 Form der Einberufung der Mitgliederversammlungen
Zur Mitgliederversammlungen ist mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 15 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Anträgen auf Auflösung des Vereins. Die Abstimmungen sind offen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist gleichzeitig die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie ist von dem/ der 1. Vorsitzenden und dem/ der 1. Schriftführer/ in bzw. im Falle der Verhinderung von dem/ der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 17 Kassenwesen
Der/ die Kassenführer/ in verwaltet das Vermögen des Vereins nach Anweisungen des Vorstandes. Er/ Sie zieht die Mitgliedsbeiträge ein, regelt die laufenden Geldgeschäfte und führt die Kassenbücher des Vereins.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit innerhalb eines Monats wiederholt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brunsbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Heimatmuseums zu verwenden hat. Über den Verbleib der Leihgaben entscheiden die Eigentümer.
§ 19 Datenschutzregelung
Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönlichen Daten des Mitglieds auf:
1. den vollständigen Namen
2. Titel, akademischer Grad
3. die Anschrift
4. Telefon-,Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
5. das Geburtsdatum
6. die Bankverbindung
Diese persönlichen Informationen werden vom Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Bei Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
Brunsbüttel, den 24.05.2022